ESRS 1 QC 13.

Anlage B: Qualitative Merkmale von Informationen

Überprüfbarkeit

QC 13.

Überprüfbarkeit trägt dazu bei, dass Nutzer darauf vertrauen können, dass die Informationen vollständig, neutral und genau sind. Nachhaltigkeitsinformationen sind überprüfbar, wenn es möglich ist, diese Informationen selbst oder die Beiträge, die herangezogen wurden, um die Informationen zu erhalten, zu untermauern.

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SAAAJ-58279