ESRS 1 23.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.1 Interessenträger und ihre Bedeutung für die Bewertung der Wesentlichkeit

23.

Einige, jedoch nicht alle Interessenträger können beiden unter Absatz 22 genannten Gruppen angehören.

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SAAAJ-58279