ESRS 1 56.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.7 Grad der Aufschlüsselung

56.

Werden Daten von verschiedenen Ebenen oder von mehreren Standorten innerhalb einer Ebene aggregiert, so stellt das Unternehmen sicher, dass durch diese Aggregation die Spezifität und die Zusammenhänge, die für die Interpretation der Informationen erforderlich sind, nicht verschleiert werden. Wesentliche Elemente, die sich in ihren Eigenschaften unterscheiden, darf das Unternehmen nicht aggregieren.

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SAAAJ-58279