ESRS 1 53.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben

53.

In solchen Situationen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es gibt die Existenz wesentlicher negativer Auswirkungen oder wesentlicher Risiken an und nennt die Maßnahmen, die diese verursachen, mit einem Querverweis auf das Thema, auf das sich die Auswirkungen oder Risiken beziehen, und

  2. es beschreibt, wie die wesentlichen negativen Auswirkungen oder wesentlichen Risiken im Rahmen des Themas, auf das sie sich beziehen, angegangen werden.

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SAAAJ-58279