ESRS 1 129.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Abschlüssen

129.

Themenbezogene und sektorspezifische ESRS können Anforderungen zur Aufnahme von Abgleichen oder zur Veranschaulichung der Übereinstimmung von Daten und Annahmen für bestimmte Angabepflichten enthalten. In solchen Fällen haben die Anforderungen dieser ESRS Vorrang.

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SAAAJ-58279