ESRS 1 124.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Abschlüssen

124.

Wenn die Nachhaltigkeitserklärung Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthält, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und im Abschluss dargestellt werden (direkte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen), nimmt das Unternehmen einen Verweis auf den jeweiligen Absatz seines Abschlusses auf, in dem die entsprechenden Informationen zu finden sind.

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SAAAJ-58279