ESRS 1 136.

10 Übergangsbestimmungen

10.3 Übergangsbestimmung in Bezug auf Abschnitt 7.1 „Darstellung von Vergleichsinformationen”

136.

Um die erstmalige Anwendung dieses Standards zu erleichtern, ist das Unternehmen im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen des ESRS nicht verpflichtet, die nach Abschnitt 7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen erforderlichen Vergleichsinformationen vorzulegen. Für die in Anlage C Liste der schrittweisen Angabepflichten aufgeführten Angabepflichten gilt diese Übergangsbestimmung in Bezug auf das erste Jahr der obligatorischen Anwendung der schrittweisen Angabepflicht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279