ESRS 1 36.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

36.

Das Unternehmen legt fest, wie es Kriterien (einschließlich geeigneter Schwellenwerte) anwendet, um Folgendes zu bestimmen:

  1. die Informationen, die es im Einklang mit Absatz 34 über Parameter für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Parameter und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt, und

  2. die als unternehmensspezifische Angaben anzugebenden Informationen.

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SAAAJ-58279