ESRS 1 18.

1. ESRS-Kategorien, Berichterstattungsbereiche und Konventionen für die Ausarbeitung

1.3 Konventionen zur Ausarbeitung

18.

In den ESRS wird wie folgt zwischen den verschiedenen Graden der Verpflichtung des Unternehmens zur Angabe von Informationen unterschieden:

  1. Der Ausdruck „hat anzugeben” bedeutet, dass die Angabe durch eine Angabepflicht oder einen Datenpunkt vorgeschrieben ist;

  2. der Ausdruck „kann angeben” bedeutet, dass die Angabe freiwillig zur Förderung bewährter Verfahren erfolgt.

Darüber hinaus wird in den ESRS der Ausdruck „hat zu berücksichtigen” verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie gegebenenfalls bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet.

Fundstelle(n):
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SAAAJ-58279