ESRS 1 25.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

25.

Die Durchführung einer Bewertung der Wesentlichkeit (siehe Abschnitte 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen und 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit) ist erforderlich, damit das Unternehmen die zu übermittelnden wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermitteln kann.

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SAAAJ-58279