ESRS 1 125.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Abschlüssen

125.

Die Nachhaltigkeitserklärung kann Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthalten, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und bei denen es sich entweder um eine Aggregation oder einen Teil von Geldbeträgen oder um quantitative Daten, die im Abschluss des Unternehmens dargestellt werden, handelt (indirekte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen). In diesem Fall erläutert das Unternehmen, in welchem Verhältnis diese Geldbeträge oder Datenpunkte in der Nachhaltigkeitserklärung zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind. Diese Angabe enthält einen Verweis auf den Posten und/oder die relevanten Abschnitte seines Abschlusses, in denen die entsprechenden Informationen zu finden sind. Gegebenenfalls kann ein Abgleich vorgelegt werden, der in tabellarischer Form dargestellt werden kann.

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SAAAJ-58279