ESRS 1 21.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

21.

Das Unternehmen berichtet über Nachhaltigkeitsaspekte auf der Grundlage des in diesem Kapitel definierten und erläuterten Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279