ESRS 1 62.

5. Wertschöpfungskette

5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette

62.

Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe Bericht erstattende Unternehmen wie die Abschlüsse. Handelt es sich beispielsweise bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um eine Muttergesellschaft, die zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet ist, gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Unternehmensgruppe. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Bericht erstattende Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellen muss oder wenn das Bericht erstattende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt.

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SAAAJ-58279