ESRS 1 127.

9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen

9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Abschlüssen

127.

Die gemäß Absatz 126 erforderliche Übereinstimmung bezieht sich auf die Ebene eines einzelnen Datenpunkts, und es ist ein Verweis auf den entsprechenden Posten oder Absatz des Anhangs des Abschlusses anzubringen. Wenn wesentliche Daten, Annahmen und qualitative Informationen nicht kohärent sind, gibt das Unternehmen dies an und erläutert den Grund dafür.

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SAAAJ-58279