ESRS 1 34.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

34.

Wenn das Unternehmen Informationen über Parameter für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Parameter und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt,

  1. muss es die in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen angeben, wenn es diese Informationen als wesentlich bewertet hat, und

  2. kann es die von einem Datenpunkt einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen auslassen, wenn es diese Informationen als nicht wesentlich bewertet hat und zu dem Schluss kommt, dass diese Informationen nicht erforderlich sind, um das Ziel der Angabepflicht zu erfüllen.

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SAAAJ-58279