ESRS 1
Anlage D: Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards im Hinblick auf die Berichterstattung in vier Teilen gemäß Absatz 115.
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Teil des Lageberichts | ESRS-Kodifizierung | Titel | |
1. | Allgemeine Informationen | ESRS
2 |
Allgemeine Angaben, einschließlich der Informationen, die
im Rahmen der Anwendungsanforderungen für die in Anlage C des ESRS 2
aufgeführten themenbezogenen ESRS bereitgestellt werden. |
2. | Umweltinformationen |
Entfällt | Angaben
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)
|
ESRS
E1 |
Klimawandel | ||
ESRS
E2 |
Umweltverschmutzung | ||
ESRS
E3 | Wasser-
und Meeresressourcen | ||
ESRS
E4 |
Biologische Vielfalt und Ökosysteme | ||
ESRS
E5 |
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft | ||
3. | Sozialinformationen | ESRS
S1 | Eigene
Belegschaft |
ESRS
S2 |
Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette | ||
ESRS
S3 |
Betroffene Gemeinschaften | ||
ESRS
S4 |
Verbraucher und Endnutzer | ||
4. | Governance-Informationen | ESRS
G1 |
Unternehmenspolitik |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279