ESRS 1
Anlage C: Liste der schrittweisen Angabepflichten
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
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ESRS | Angabepflicht | Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht | Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1.
Jahr) |
ESRS
2 | SBM-1 | Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | Das Unternehmen
übermittelt die gemäß ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der
Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c
(Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn,
der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der
Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission
festgelegt ist. |
ESRS
2 | SBM-3 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel
mit Strategie und Geschäftsmodell | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2
SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Auswirkungen)
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit
ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung
seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die
Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. |
ESRS
E1 | E1-6 | THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie
THG-Gesamtemissionen | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den
THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS
E1 | E1-9 | Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken
und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit
dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner
Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die
Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. |
ESRS
E2 | E2-6 | Erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund durch
Umweltverschmutzung bedingter Risiken und Chancen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b
vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die
im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt
wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner
Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten, indem
es nur qualitative Angaben übermittelt. |
ESRS
E3 | E3-5 | Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im
Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen | Das Unternehmen kann
die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung
seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Das Unternehmen kann in
Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung
seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln. |
ESRS
E4 | Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS
E4 | E4-6 | Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im
Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. |
ESRS
E5 | E5-6 | Erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit die
Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und
Chancen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. |
ESRS
S1 | Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen
Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung
auslassen. |
ESRS
S1 | S1-7 | Merkmale
der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des
Unternehmens | Das Unternehmen kann
die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten
Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS
S1 | S1-8 | Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung diese
Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in
Nicht-EWR-Länder auslassen. |
ESRS
S1 | S1-11 | Sozialschutz | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11
vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS
S1 | S1-12 | Menschen
mit Behinderungen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12
vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS
S1 | S1-13 | Schulungen und Kompetenzentwicklung | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13
vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS
S1 | S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte
zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von
Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
auslassen. |
ESRS
S1 | S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die
Berichterstattung über nicht angestellte Beschäftigte auslassen. |
ESRS
S1 | S1-15 | Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15
vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS
S2 | Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS
S3 | Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des -ESRS S3 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS
S4 | Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279