ESRS 1 QC 9.

Anlage B: Qualitative Merkmale von Informationen

Wahrheitsgetreue Darstellung

QC 9.

Informationen können korrekt sein, ohne in jeder Hinsicht präzise zu sein. Korrekte Informationen setzen voraus, dass das Unternehmen angemessene Verfahren und interne Kontrollen eingeführt hat, um wesentliche Fehler oder wesentliche Falschangaben zu vermeiden. Schätzungen sind mit einem klaren Hinweis auf ihre möglichen Grenzen und die damit verbundene Unsicherheit darzustellen (siehe Abschnitt 7.2 dieses Standards). Der Umfang der erforderlichen und erreichbaren Genauigkeit und die Faktoren, die zur Korrektheit der Informationen beitragen, hängen von der Art der Informationen und der Art der betreffenden Aspekte ab. Um Korrektheit zu erreichen, ist es beispielsweise erforderlich, dass

  1. Sachinformationen frei von wesentlichen Fehlern sind,

  2. Beschreibungen präzise sind,

  3. Schätzungen, Näherungswerte und Prognosen eindeutig als solche gekennzeichnet sind,

  4. keine wesentlichen Fehler bei der Auswahl und Anwendung eines geeigneten Verfahrens für die Erstellung einer Schätzung, Annäherung oder Prognose gemacht wurden und die Beiträge zu diesem Verfahren angemessen und nachvollziehbar sind,

  5. Aussagen angemessen sind und auf Informationen von ausreichender Qualität und Quantität beruhen und

  6. Informationen über Beurteilungen der Zukunft sowohl diese Beurteilungen als auch die Informationen, auf denen sie beruhen, wahrheitsgetreu widerspiegeln.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279