ESRS 1 QC 8.

Anlage B: Qualitative Merkmale von Informationen

Wahrheitsgetreue Darstellung

QC 8.

Neutralität wird durch ein sorgfältiges Vorgehen gefördert, d. h. Vorsicht bei Beurteilungen unter ungewissen Bedingungen. Informationen dürfen nicht aufgerechnet oder ausgeglichen werden, um sie neutral zu machen. Ein sorgfältiges Vorgehen schließt ein, dass die Chancen nicht überbewertet werden und die Risiken nicht unterschätzt werden. Ebenso wenig dürfen Chancen unterbewertet oder Risiken überschätzt werden. Zusätzlich zu den Bruttowerten kann das Unternehmen aufgerechnete Informationen vorlegen, sofern durch diese Darstellung keine relevanten Informationen verschleiert werden und wenn die Auswirkungen und die Gründe der Aufrechnung klar erläutert werden.

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SAAAJ-58279