ESRS 1 
Anlage D: Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards im Hinblick auf die Berichterstattung in vier Teilen gemäß Absatz 115.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| Teil des Lageberichts | ESRS-Kodifizierung | Titel | |
| 1. | Allgemeine Informationen | 
						  Allgemeine Angaben, einschließlich der Informationen, die
						  im Rahmen der Anwendungsanforderungen für die in Anlage C des ESRS 2
						  aufgeführten themenbezogenen ESRS bereitgestellt werden. | |
| 2. | Umweltinformationen | 
						  Entfällt  |  Angaben
						  nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)
						   | 
| 
						  Klimawandel  | |||
| 
						  Umweltverschmutzung  | |||
|  Wasser-
						  und Meeresressourcen  | |||
| 
						  Biologische Vielfalt und Ökosysteme  | |||
| 
						  Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft  | |||
| 3. | Sozialinformationen | 
						  Arbeitskräfte des Unternehmens  | |
| 
						  Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette  | |||
| 
						  Betroffene Gemeinschaften  | |||
| 
						  Verbraucher und Endnutzer  | |||
| 4. | Governance-Informationen | 
						  Unternehmensführung  | |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  SAAAJ-58279