ESRS 1 
Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
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| ESRS | Angabepflicht | Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht | Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1.
						  Jahr) | 
| SBM-1 | Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | Das Unternehmen
						  übermittelt die gemäß ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der
						  Gesamtumsatzerlöse nach den wichtigsten ESRSSektoren) und Absatz 40 Buchstabe c
						  (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn,
						  der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie
						  2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt
						  ist. | |
| SBM-3 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel
						  mit Strategie und Geschäftsmodell | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2
						  SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Effekte) vorgeschriebenen
						  Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3
						  Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner
						  Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die
						  Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | |
| E1-6 | THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie
						  THG-Gesamtemissionen | Unternehmen oder
						  Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
						  während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
						  überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den
						  THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer
						  Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
| E1-9 | Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und
						  Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit
						  dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner
						  Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die
						  Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | |
| E2-6 | Erwartete finanzielle Effekte aufgrund durch Umweltverschmutzung
						  bedingter Risiken und Chancen | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b
						  vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die
						  im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Ablagerungen
						  getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung
						  seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten,
						  indem es nur qualitative Angaben übermittelt. | |
| E3-5 | Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im
						  Zusammenhang mit Wasser-und Meeresressourcen | Das Unternehmen kann
						  die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung
						  seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Das Unternehmen kann in
						  Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung
						  seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln. | |
| Alle
						  Angabepflichten | Alle
						  Angabepflichten | Unternehmen oder
						  Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
						  während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
						  überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen
						  Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
						  Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
| E4-6 | Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im
						  Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen.  Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. | |
| E5-6 | Erwartete finanzielle Effekte im Zusammenhang mit die
						  Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und
						  Chancen | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. | |
| Alle
						  Angabepflichten | Alle
						  Angabepflichten | Unternehmen oder
						  Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
						  während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
						  überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen
						  Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung
						  auslassen. | |
| S1-7 | Merkmale
						  der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens | Das Unternehmen kann
						  die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten
						  Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
| S1-8 | Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog | Das Unternehmen kann
						  diese Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner
						  Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf seine Arbeitnehmer in Nicht-EWR-Ländern
						  auslassen. | |
| S1-11 | Soziale
						  Absicherung | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
| S1-12 | Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
| S1-13 | Weiterbildung und Kompetenzentwicklung | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
| S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte
						  zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von
						  Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
						  auslassen. | |
| S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die
						  Berichterstattung über Fremdarbeitskräfte auslassen. | |
| S1-15 | Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben | Das Unternehmen kann
						  im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15
						  vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
| Alle
						  Angabepflichten | Alle
						  Angabepflichten | Unternehmen oder
						  Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
						  während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
						  überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen
						  Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
						  Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
| Alle
						  Angabepflichten | Alle
						  Angabepflichten | Unternehmen oder
						  Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
						  während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
						  überschreiten, können die in den Angabepflichten des -ESRS S3 vorgeschriebenen
						  Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
						  Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
| Alle
						  Angabepflichten | Alle
						  Angabepflichten | Unternehmen oder
						  Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
						  während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
						  überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen
						  Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
						  Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  SAAAJ-58279