ESRS 1 77.

6. Zeithorizonte

6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig” für die Zwecke der Berichterstattung

77.

Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung legt das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums folgende Zeitabstände fest:

  1. für den kurzfristigen Zeithorizont: den Zeitraum, den das Unternehmen in seinem Abschluss als Berichtszeitraum zugrunde gelegt hat,

  2. für den mittelfristigen Zeithorizont: vom Ende des kurzfristigen Berichtszeitraums gemäß Buchstabe a) bis zu fünf Jahren und

  3. für den langfristigen Zeithorizont: mehr als 5 Jahre.

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SAAAJ-58279