ESRS 1 66.

5. Wertschöpfungskette

5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette

66.

Wenn das Unternehmen bestimmt, auf welcher Ebene (innerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette) ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt vorliegt, stützt es sich auf seine Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards).

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SAAAJ-58279