ESRS 1 62.

5. Wertschöpfungskette

5.1 Berichtendes Unternehmen und Wertschöpfungskette

62.

Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe berichtende Unternehmen wie der Abschluss. Handelt es sich beispielsweise bei dem berichtenden Unternehmen um eine Muttergesellschaft, die zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet ist, gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Unternehmensgruppe. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das berichtende Unternehmen keinen Abschluss aufstellen muss oder wenn das berichtende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt.

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SAAAJ-58279