ESRS 1 45.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen

45.

Die Bewertung der Wesentlichkeit negativer Auswirkungen beruht auf dem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, das in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt ist. Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen richtet sich die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen, bei potenziellen negativen Auswirkungen nach dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen. Der Schweregrad basiert auf den folgenden Faktoren:

  1. dem Ausmaß,

  2. dem Umfang und

  3. der Unabänderlichkeit der Auswirkungen.

Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit.

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SAAAJ-58279