ESRS 1 42.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.3 Doppelte Wesentlichkeit

42.

Das Unternehmen wendet die in den Abschnitten 3.4 und 3.5 dieses Standards festgelegten Kriterien unter Zugrundelegung geeigneter quantitativer und/oder qualitativer Schwellenwerte an. Geeignete Schwellenwerte sind erforderlich, um zu bestimmen, welche Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen wesentlich sind und dementsprechend behandelt werden und um zu bestimmen, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Zwecke der Berichterstattung wesentlich sind. In einigen bestehenden Standards und Rahmen wird der Begriff „wesentlichste Auswirkungen” verwendet, wenn auf den Schwellenwert Bezug genommen wird, der verwendet wird, um die Auswirkungen zu ermitteln, die im ESRS als „wesentliche Auswirkungen” beschrieben werden.

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SAAAJ-58279