ESRS 1 40.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.3 Doppelte Wesentlichkeit

40.

Das Unternehmen prüft, wie es durch seine Abhängigkeiten von der Verfügbarkeit natürlicher, personeller und sozialer Ressourcen zu angemessenen Preisen und angemessener Qualität beeinflusst wird, ungeachtet seiner potenziellen Auswirkungen auf diese Ressourcen.

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SAAAJ-58279