3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen
3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen
34.
Wenn das Unternehmen Informationen über Kennzahlen für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Kennzahlen und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt,
muss es die in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen angeben, wenn es diese Informationen als wesentlich bewertet hat, und
kann es die von einem Datenpunkt einer Angabepflicht vorgeschriebenen Informationen auslassen, wenn es diese Informationen als nicht wesentlich bewertet hat und zu dem Schluss kommt, dass diese Informationen nicht erforderlich sind, um das Ziel der Angabepflicht zu erfüllen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279