ESRS 1 31.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

31.

Die im Rahmen einer Angabepflicht (einschließlich ihrer Datenpunkte) oder einer unternehmensspezifischen Angabe vorgeschriebenen einschlägigen Informationen sind anzugeben, wenn das Unternehmen sie unter einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte im Rahmen seiner Bewertung der Wesentlichkeit als relevant bewertet hat:

  1. die Bedeutung der Informationen in Bezug auf den Aspekt, den sie darstellen oder erläutern sollen, oder

  2. die Fähigkeit dieser Informationen, den Nutzern bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen (u. a. den Hauptnutzern bei der in Absatz 48 beschriebenen allgemeinen Finanzberichterstattung) und/oder die Bedürfnisse von Nutzern, deren Hauptinteresse in Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279