ESRS 1 21.
3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen
21.
Das Unternehmen berichtet über Nachhaltigkeitsaspekte auf der Grundlage des in diesem Kapitel definierten und erläuterten Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit.
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SAAAJ-58279