ESRS 1 130.
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben
130.
Es ist zu erwarten, dass sich der Umfang, in dem Nachhaltigkeitsaspekte durch ESRS abgedeckt werden, im Zuge der Ausarbeitung weiterer Angabepflichten erweitern wird. Daher wird der Bedarf an unternehmensspezifischen Angaben im Laufe der Zeit vermutlich abnehmen, insbesondere, wenn in der Zukunft sektorspezifische Standards angenommen werden.
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SAAAJ-58279