9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen
9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Abschlüssen
126.
Bei Informationen, die nicht durch die Absätze 124 und 125 abgedeckt werden, erläutert das Unternehmen auf der Grundlage eines Schwellenwerts für die Wesentlichkeit, inwieweit die in seiner Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen signifikanten Daten, Annahmen und qualitativen Informationen mit den entsprechenden Daten, Annahmen und qualitativen Informationen im Abschluss übereinstimmen. Dies kann der Fall sein, wenn die Nachhaltigkeitserklärung Folgendes enthält:
Geldbeträge oder andere quantitative Daten in Verbindung mit Geldbeträgen oder andere quantitative Daten, die im Abschluss aufgeführt sind, oder
qualitative Informationen, die mit qualitativen Informationen im Abschluss in Verbindung stehen.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-58279