9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen
9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis
120.
Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 119 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Angaben
ein gesondertes Informationselement darstellen und in dem betreffenden Dokument eindeutig angegeben wird, dass sie sich mit der einschlägigen Angabepflicht oder dem in einer Angabepflicht vorgeschriebenen relevanten spezifischen Datenpunkt befassen,
vor dem oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden,
in der gleichen Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung verfasst sind,
mindestens dem gleichen Zuverlässigkeitsniveau unterliegen wie die Nachhaltigkeitserklärung und
dieselben technischen Digitalisierungsanforderungen wie die Nachhaltigkeitserklärung erfüllen.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-58279