ESRS 1 114.

8. Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

114.

Nimmt das Unternehmen zusätzliche Angaben in seine Nachhaltigkeitserklärung auf, die sich aus i) anderen Rechtsvorschriften, die das Unternehmen zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, oder ii) allgemein anerkannten Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich unverbindlicher Leitlinien und branchenspezifischer Leitlinien, die von anderen Standardsetzungsgremien veröffentlicht wurden (z. B. technisches Material des International Sustainability Standards Board oder der Global Reporting Initiative), ergeben, so gilt für diese Angaben Folgendes:

  1. Sie sind unter angemessener Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, Standards oder Rahmen eindeutig zu kennzeichnen (siehe ESRS 2 BP-2 Absatz 15);

  2. sie erfüllen die Anforderungen an qualitative Merkmale von Informationen gemäß Kapitel 2 und Anlage B dieses Standards.

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SAAAJ-58279