ESRS 1 113.

8. Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

113.

Das Unternehmen nimmt die Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] und gemäß den delegierten Verordnungen der Kommission, in denen der Inhalt und andere Modalitäten dieser Angaben festgelegt werden, in seine Nachhaltigkeitserklärung auf. Das Unternehmen stellt sicher, dass diese Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung gesondert zu erkennen sind. Die Angaben zu jedem der in der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele werden zusammen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Umweltteils der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt. Diese Angaben unterliegen nicht den Bestimmungen der ESRS, mit Ausnahme dieses Absatzes und des ersten Satzes von Absatz 115 dieses Standards.

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SAAAJ-58279

1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom , S. 13).