ESRS 1 100.

7. Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen

100.

Ist es nicht durchführbar, die Auswirkungen eines Fehlers auf alle früheren Zeiträume zu bestimmen, so gibt das Unternehmen die Vergleichsinformationen neu an, um den Fehler ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu berichtigen. Bei der Berichtigung von Angaben für einen früheren Zeitraum stellt das Unternehmen weder bei Annahmen darüber, was die Absichten der Geschäftsleitung in einem früheren Zeitraum waren, noch bei der Schätzung der in einem früheren Zeitraum angegebenen Beträge nachträgliche Vermutungen an. Diese Anforderung gilt für die Korrektur sowohl rückblickender als auch vorausschauender Angaben.

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SAAAJ-58279