Zu § 7 ErbStG
H E 7.5
Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter
> , BStBl 2010 II S. 566
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft
> , BStBl II S. 845
Einziehung eines Anteils (§ 34 GmbHG)
A und B sind mit Geschäftsanteilen
im Betrag von je 50 000 EUR Gesellschafter einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag
lässt die Einziehung der Geschäftsanteile zu. Die Gesellschafterversammlung
beschließt, dass der Anteil des B ohne Abfindung (oder alternativ: gegen eine
Abfindung in Höhe des anteiligen Buchwerts des Betriebsvermögens) eingezogen
wird. B stimmt der Einziehung zu.
Folge der Einziehung des
Anteils ist, dass das Gesellschaftsvermögen in den nach der Einziehung
verbleibenden Geschäftsanteilen verkörpert ist. Deren Wert erhöht sich deshalb,
sofern die Abfindung nicht dem gemeinen Wert des auf den eingezogenen Anteil
entfallenden Gesellschaftsvermögens entspricht.
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung
> , BStBl 2001 II S. 454 und vom II R 43/12, BStBl 2015 II S. 241
Leistungen an eine Kapitalgesellschaft (§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG)
Vater V und Sohn S sind zu je 1/2
an der VS-GmbH beteiligt und haben bei Gründung der Gesellschaft je 50 000 EUR
in die Gesellschaft eingezahlt. Nun legt V weitere 200 000 EUR in die
Gesellschaft ein. Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des S von 1/2 x
(50 000 EUR + 50 000 EUR) = 50 000 EUR auf x (50 000 EUR + 50 000 EUR + 200 000
EUR) = 150 000 EUR. S hat also einen Vermögensvorteil von 100 000 EUR erlangt,
der nach der Rechtsprechung des BFH keine freigebige Zuwendung i. S. d.
§ 7
Absatz 1 Nummer 1 ErbStG darstellt, weil er nicht in einer
substanziellen Vermögensverschiebung, sondern lediglich in der Wertsteigerung
der Gesellschaftsanteile besteht. Demgegenüber wäre eine Direktzuwendung von V
an S in Höhe von 100 000 EUR, wie z. B. auch die Übernahme einer
Einlageverpflichtung des S in Höhe von 100 000 EUR, nach Maßgabe der
allgemeinen Voraussetzungen des
§ 7
Absatz 1 Nummer 1 ErbStG
schenkungsteuerbar.
Anders als nach
§ 7
Absatz 1 Nummer 1 ErbStG kommt es im Rahmen des
§ 7 Absatz
8 Satz 1 ErbStG weder auf die unmittelbare Zuwendung von
Sachsubstanz an den Bedachten noch auf den Willen zur Unentgeltlichkeit (R E
7.1) an. Deshalb liegt in dem Beispielsfall eine steuerbare Schenkung des V an
den S vor.
Sachverhalt wie in Beispiel 1. Der Sohn S leistet auch eine Einlage von 200 000 EUR in die VS-GmbH. Der Wert der GmbH erhöht sich mithin auf (50 000 EUR + 50 000 EUR + 200 000 EUR + 200 000 EUR) = 500 000 EUR, der Wert der Anteile des S auf 250 000 EUR. Die Wertsteigerung der Anteile des S ist hier durch eigene Einlagen erzielt, beruht also insoweit nicht auf einer nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG steuerbaren Leistung des V.
An der AB-GmbH sind Vater A zu 40 %
und Tochter B zu 60 % beteiligt. A verkauft der GmbH ein Grundstück für 200 000
EUR, der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 300 000 EUR. Als Folge der
günstigen Lage des Grundstücks erhöht sich der Ertragswert der GmbH um 400 000
EUR.
Die anzusetzende Werterhöhung der Anteile der B kann den
Betrag von (300 000 EUR - 200 000 EUR) x 60 % = 60 000 EUR nicht
übersteigen.
Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG)
Vater V ist zu 100 % Gesellschafter
der T1-GmbH und zu 40 % Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 60 % der
T2-GmbH gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1-GmbH, der T2-GmbH verbilligt
ein Grundstück zu verkaufen.
Der Vorgang ist schenkungsteuerbar
im Verhältnis zwischen T1-GmbH und S (vgl.
§ 7 Absatz
8 Satz 1 ErbStG), wenn er von dem Willen des V veranlasst
ist, den S zu bereichern (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG).
Hierfür gelten die Grundsätze des R E 7.1 Absatz 3. Zuwendungsgegenstand ist
die durch die Vermögenszuwendung im Umfang von 60 % des Vermögensvorteils
bewirkte Werterhöhung der Anteile des S. Für die Berechnung der Steuer ist der
Vorgang so zu behandeln, als sei der V Schenker (vgl.
§ 15 Absatz 4
ErbStG). Wenn der veranlassende und der begünstigte
Gesellschafter Angehörige i. S. d.
§ 15 AO sind,
ist bei disquotalen Leistungen regelmäßig von einer privaten freigebigen
Veranlassung auszugehen.
Im Verhältnis zwischen T1-GmbH und V
liegt keine Schenkung vor. Zwar steigt der Wert der Anteile des V an der T2GmbH
als Folge der Leistung, dafür sinkt allerdings der Wert seiner Anteile an der
T1-GmbH in einem mindestens gleichen (hier sogar höheren) Umfang.
Nahestehende Person
> , BStBl II S. 830
Offene oder verdeckte Einlage
> , BStBl 2010 II S. 566, vom II R 67/93, BStBl 1996 II S. 160 und vom II R 40/14, BStBl 2018 II S. 284
Rechtlicher Zusammenhang mit Gemeinschaftszweck
> , II R 108/88, II R 12/90, BStBl II S. 921, 923, 925
Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf die Gesellschaft (Erwerb eigener Anteile)
A und S (Sohn des A) sind
Gesellschafter einer GmbH. Beide halten je einen Geschäftsanteil in Höhe von 50
000 EUR (nominal). Im Gesellschaftsvermögen sind erhebliche stille Reserven
gebunden. A scheidet aus und gibt seinen Anteil an die GmbH zum Buchwert
zurück.
Der gemeine Wert des Anteils liegt deutlich über der von
der GmbH erhaltenen Abfindung. Da A aus der Gesellschaft ausscheidet, liegt
eine Schenkung an die Gesellschaft selbst vor. In diesem Fall richtet sich die
Besteuerung nach dem Steuerwert des übertragenen Anteils abzüglich der
Abfindungsleistung.
Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft auf eine GmbH
> , BStBl II S. 616
Veräußerung von Anteilen eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen Preis
> , BStBl 2018 II, S. 284
Vermächtnis zugunsten einer Kapitalgesellschaft
> , BStBl II S. 454
Verzicht auf die zukünftige Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens
> , BStBl II S. 631
Zuwendungen an Gesellschafter oder an nahestehende Personen
> , BStBl II S. 930, und vom II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16, BStBl 2018 II S. 292, 296, 299
A ist Alleingesellschafterin einer GmbH. Ihr Bruder B erhält von der GmbH einen Sportwagen zu einem um 100 000 EUR unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an A in Höhe von 100 000 EUR vor. Es liegt keine freigebige Zuwendung der GmbH an B vor. In Höhe von 100 000 EUR liegt eine freigebige Zuwendung von A an B vor.
Sachverhalt wie in Beispiel 1. Im Gegenzug verzichtet der Bruder auf die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 100 000 EUR, das er gegenüber A hatte. In diesem Fall liegt zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an A vor. Es liegt weiterhin keine freigebige Zuwendung der GmbH an B vor. Daneben liegt jedoch weder eine freigebige Zuwendung der A an B noch von B an A vor.
Zuwendungsabsicht
> , BStBl 1996 II S. 160
Fundstelle(n):
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BAAAH-43478