ErbStH H E 15.2 (Zu § 15 ErbStG)

Zu § 15 ErbStG

H E 15.2

Entferntest Berechtigter

> (RStBl S. 115)

Freibetrag bei Errichtung einer Familienstiftung

Der Übergang von Vermögen auf eine zu errichtende Familienstiftung ist nach der Steuerklasse I Nummer 2 i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG zu versteuern, wenn (neben dem Stifter) nur die Kinder sowie Kinder vorverstorbener Kinder bezugsberechtigt sein sollen. Sollen Enkel des Stifters bereits zu Lebzeiten ihrer Eltern oder entferntere Abkömmlinge des Stifters - unabhängig davon, ob ihre Eltern jeweils noch leben oder nicht bezugsberechtigt sein, ist dagegen die Besteuerung der Errichtung der Familienstiftung nach der Steuerklasse I Nummer 3 i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 ErbStG durchzuführen. Erfolgt die Errichtung der Familienstiftung nur allgemein zugunsten der Familie des Stifters und ihrer Angehörigen, ist für ihre Besteuerung die Steuerklasse III i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 7 ErbStG maßgebend.

Steuerklasse bei Auflösung einer Familienstiftung

> , BStBl 2010 II S. 237

Steuerklasse bei einer Zustiftung

> , BStBl 2010 II S. 363

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BAAAH-43478