ErbStH H E 13b.30 (Zu § 13b ErbStG)

Zu § 13b ErbStG

H E 13b.30

Feststellungen gemäß § 13b Absatz 10 ErbStG

Beispiel:

Unternehmer A verstirbt am 1. 4. 2017. Erbin wird seine Tochter T. Das Einzelunternehmen hat einen gemeinen Wert von 1 500 000 EUR.

Verwaltungsvermögen (VV) im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG ist in Höhe von 150 000 EUR vorhanden, davon sind 30 000 EUR junges VV (§ 13b Absatz 7 Satz 2 ErbStG).

Die Finanzmittel (FM) im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG betragen 70 000 EUR, davon sind 20 000 EUR junge Finanzmittel (jFM) im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG.

Der gemeine Wert (§ 9 BewG) der Altersversorgungsverpflichtungen (AVV) nach § 13b Absatz 2 Satz 2 bzw. Absatz 3 ErbStG beträgt 75 000 EUR.

Die Altersversorgungsverpflichtungen werden durch Wirtschaftsgüter in Höhe von 70 000 EUR abgesichert. Davon entfallen

Neben den Altersversorgungsverpflichtungen sind weitere betriebliche Schulden in Höhe von 395 000 EUR vorhanden.

Berechnung:


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Bestand
Wirtschaftsgüter des VV (Spalte 1), die der Absicherung von AVV dienen
Abzug der Schulden aus AVV von den Werten des VV
Entwicklung der festzustellenden Schulden
maßgebende Werte für die Feststellung
Spalte 1
Spalte 2
EUR
Spalte 3
EUR
Spalte 4
EUR
Spalte 5
EUR
Spalte 6
EUR
Schulden gesamt
(75 000 EUR + 395 000 EUR)
470 000
 
 
470 000
 
davon AVV
75 000
 
75 000
 
 
junges VV
30 000
20 000
./. 20 000
./. 20 000
10 000
Differenz 1
 
 
55 000
450 000
 
VV (ohne junges VV)
120 000
30 000
./. 30 000
./. 30 000
90 000
Differenz 2
 
 
25 000
420 000
 
Summe Verwaltungsvermögen
 
 
 
 
100 000
FM
70 000
20 000
./. 20 000
./. 20 000
50 000
Differenz 3
 
 
5 000
400 000
400 000

Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG und § 13b Absatz 10 ErbStG:


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Wert des Betriebsvermögens
1 500 000 EUR
 
 
Verwaltungsvermögen
100 000 EUR
junges Verwaltungsvermögen
10 000 EUR
Finanzmittel
50 000 EUR
junge Finanzmittel
20 000 EUR
Schulden
400 000 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478