ErbStH H E 13b.23 (Zu § 13b ErbStG)

Zu § 13b ErbStG

H E 13b.23

Finanzmitteltest


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festgestellter Wert der Finanzmittel
./.
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG;
höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
=
Saldo
./.
festgestellter Wert der Schulden
=
Saldo
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens
(vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
=
verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)

Finanzmitteltest bei Einzelunternehmen

Beispiel 1:

Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 12 000 000 EUR, die Finanzmittel mit 9 000 000 EUR und die Schulden mit 1 000 000 EUR festgestellt. Junge Finanzmittel sind nicht vorhanden.


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Maschinen
1 000 000 EUR
Eigenkapital
9 000 000 EUR
Finanzmittel
9 000 000 EUR
Schulden
1 000 000 EUR
 
10 000 000 EUR
 
10 000 000 EUR
 
 
 
 
festgestellter Wert der Finanzmittel
 
 
9 000 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden
 
 
./. 1 000 000 EUR
Saldo
 
 
8 000 000 EUR
Sockelbetrag
15 % von 12 000 000 EUR =
./. 1 800 000 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel
 
 
6 200 000 EUR

Beispiel 2 (mit jungen Finanzmitteln):

Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 10 000 000 EUR, die Finanzmittel mit 3 000 000 EUR, die jungen Finanzmittel mit 100 000 EUR und die Schulden mit 1 000 000 EUR festgestellt.


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Maschinen
7 000 000 EUR
Eigenkapital
9 000 000 EUR
Finanzmittel
3 000 000 EUR
Schulden
1 000 000 EUR
 
10 000 000 EUR
 
10 000 000 EUR
 
 
 
 
festgestellter Wert der Finanzmittel
 
 
3 000 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
 
 
./. 100 000 EUR
Saldo
 
 
2 900 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden
 
 
./. 1 000 000 EUR
Saldo
 
 
1 900 000 EUR
Sockelbetrag
15 % von 10 000 000 EUR =
./. 1 500 000 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel
 
 
400 000 EUR

Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 100 000 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen.

Finanzmitteltest bei Personengesellschaften

Beispiel 1:

Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1 000 000 EUR. Davon entfallen auf den Gesellschafter A nach § 97 Absatz 1a Nummer 1 BewG 580 000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600 000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200 000 EUR.

Zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A gehören Finanzmittel im Wert von 100 000 EUR und eine abzugsfähige Schuld im Wert von 150 000 EUR.

A ist in Höhe von 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Gewinn und Verlustverteilung beträgt je 1/2 . Der gemeine Wert der Beteiligung des A beträgt 530 000 EUR. A überträgt seine gesamte Beteiligung auf Sohn M.


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Finanzmittel im Gesamthandsvermögen
 
600 000 EUR
 
Anteil des A
580 000 EUR : 1 000 000 EUR
 
 
348 000 EUR
Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A
 
 
100 000 EUR
festgestellter Wert der Finanzmittel
 
 
448 000 EUR
 
 
 
 
Schulden im Gesamthandsvermögen
 
200 000 EUR
 
Anteil des A
580 000 EUR : 1 000 000 EUR
 
 
116 000 EUR
Schulden im Sonderbetriebsvermögen des A
 
 
150 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden
 
 
266 000 EUR
 
 
 
 
festgestellter Wert der Finanzmittel
 
 
448 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden
 
 
./. 266 000 EUR
Saldo
 
 
182 000 EUR
Sockelbetrag 15 % des gemeinen Wertes der Beteiligung des A
15 % von 530 000 EUR =
 
79 500 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel
 
 
102 500 EUR

Beispiel 2:

Fortsetzung des Beispiels 1.

Die Gesellschafter haben in das bzw. aus dem Gesamthandsvermögen getätigt:


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Einlagen Finanzmittel
 
200 000 EUR
 
Entnahmen Finanzmittel
 
./. 80 000 EUR
 
 
 
120 000 EUR
 
Anteil des A
 
 
 
120 000 EUR × (580 000 EUR : 1 000 000 EUR)
 
 
69 600 EUR

A hat in sein bzw. aus seinem Sonderbetriebsvermögen getätigt:


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Einlagen Finanzmittel
 
50 000 EUR
 
Entnahmen Finanzmittel
 
./. 40 000 EUR
 
 
 
10 000 EUR
+ 10 000 EUR
Junge Finanzmittel
 
79 600 EUR

Für A ergeben sich somit junge Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG in Höhe von insgesamt (69 600 EUR + 10 000 EUR =) 79 600 EUR.


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Prüfung der Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der Finanzmittel:
Finanzmittel im Gesamthandsvermögen
348 000 EUR
Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A
+ 100 000 EUR
Summe
448 000 EUR

Es erfolgt damit keine Begrenzung der jungen Finanzmittel. Festgestellt werden junge Finanzmittel in Höhe von 79 600 EUR.


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Finanzmitteltest
festgestellter Wert der Finanzmittel
 
448 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
 
./. 79 600 EUR
Saldo
 
368 400 EUR
festgestellter Wert der Schulden
 
./. 266 000 EUR
Saldo
 
102 400 EUR
Sockelbetrag
15 % von 530 000 EUR = 79 500 EUR
./. 79 500 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel
 
22 900 EUR

Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 79 600 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen.

Junge Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen

Beispiel 1:

Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG. Im Sonderbetriebsvermögen hat er eine Forderung von 2 000 000 EUR, von der er 1 000 000 EUR mitüberträgt. Die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen betragen 800 000 EUR. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.


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Festzustellende Finanzmittel
unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel
1 000 000 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel
unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen resultierende junge Finanzmittel
800 000 EUR
davon entfallen auf das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen
800 000 EUR x 1 000 000 EUR / 2 000 000 EUR
400 000 EUR

Beispiel 2:

Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG sowie in vollem Umfang den im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteil. Für die GmbH wurden Finanzmittel in Höhe von 1 000 000 EUR und junge Finanzmittel in Höhe von 800 000 EUR festgestellt. Er hält zugleich im Sonderbetriebsvermögen eine Forderung über 2 000 000 EUR, die er nicht mitüberträgt. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.


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Festzustellende Finanzmittel
unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel
0 EUR
Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil)
1 000 000 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel
junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil)
800 000 EUR

Beispiel 3:

Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG sowie in vollem Umfang den im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteil. Für die GmbH wurden Finanzmittel in Höhe von 1 000 000 EUR und junge Finanzmittel in Höhe von 800 000 EUR festgestellt. Er hält zugleich im Sonderbetriebsvermögen eine Forderung über 2 000 000 EUR, von der er 500 000 EUR mitüberträgt. Die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen betragen 600 000 EUR. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.


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Festzustellende Finanzmittel
unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel
500 000 EUR
Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil)
1 000 000 EUR
Summe
1 500 000 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel
unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen resultierende junge Finanzmittel
600 000 EUR
davon entfallen auf das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen
600 000 EUR x 500 000 EUR / 2 000 000 EUR
150 000 EUR
junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil)
800 000 EUR
Summe
950 000 EUR

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BAAAH-43478