ErbStH H B 176.1 (Zu § 176 BewG)

Zu § 176 BewG

H B 176.1

Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

> (BStBl I S. 734)

Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung

Gehört nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen, ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG festzustellen. Dieser ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen vom Betriebsfinanzamt (§ 152 Nummer 2 BewG) aufzuteilen (> R B 151.2 Absatz 1).

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BAAAH-43478