ErbStH H E 13a.8 (4) (Zu § 13a ErbStG)

Zu § 13a ErbStG

H E 13a.8 (4)

Umstrukturierung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Beispiel:

A ist zu 100 % beteiligt an der A-GmbH. A überträgt die Anteile unentgeltlich auf S.

S bringt 6 Monate nach der Übertragung die Anteile an der A-GmbH unschädlich in die B-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Auf der Grundlage der gemeinen Werte der Anteile hält S eine Beteiligung von 30 % an der B-GmbH.

Die Ausgangslohnsumme der A-GmbH beträgt 100 000 EUR, die Mindestlohnsumme demnach 400 000 EUR. Die jährlichen Lohnsummen betragen in der A-GmbH 100 000 EUR und in der B-GmbH 200 000 EUR.

Durch die Einbringung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.

Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:


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A-GmbH
500 000 EUR = 100 000 EUR x 5 Jahre
B-GmbH
405 000 EUR (= 135 000 EUR + 270 000 EUR)
In Bezug auf die A-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
135 000 EUR = 500 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 30 %
In Bezug auf die B-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
270 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 30 %

Ansatz der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen durch das Erbschaftsteuerfinanzamt:

In Bezug auf den Zeitraum von Erwerb bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung (6 Monate = 0,5 Jahre) muss das Erbschaftsteuerfinanzamt für die A-GmbH 50 000 EUR (= 500 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre) berücksichtigen.

Die für die B-GmbH festgestellte Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (405 000 EUR) ist zu übernehmen.

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 455 000 EUR (= 50 000 EUR + 405 000 EUR) erreicht die Mindestlohnsumme von 400 000 EUR.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478