ErbStH H E 13a.5 (Zu § 13a ErbStG)

Zu § 13a ErbStG

H E 13a.5

Überhöhte Vergütungen für Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft

Überhöhte Vergütungen für den Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden, sind nicht in die Lohnsumme einzubeziehen.

Sonderbetriebseinnahmen bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft

In dem Umfang, in dem die Vergütung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft als Sondervergütung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) zu qualifizieren ist, bleibt diese bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme unberücksichtigt.

Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten > H E 13a.4 "Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH"

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BAAAH-43478