ErbStH H E 27 (Zu § 27 ErbStG)

Zu § 27 ErbStG

H E 27

Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern

Nach § 27 Absatz 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Absatz 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Bei mehreren Erwerbern darf die Summe der Ermäßigungsbeiträge der einzelnen Erwerber nach § 27 Absatz 1 ErbStG nicht höher sein als der sich nach § 27 Absatz 3 ErbStG ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.

Berechnung des Ermäßigungsbetrags

Beispiel 1:

Großvater G (verstorben am ) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 000 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 100 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.


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Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
 
 
Wertpapiere
 
1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.  100 000 EUR
Bereicherung
 
900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
700 000 EUR
Steuersatz 19 %
 
 
Erbschaftsteuer
 
133 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
 
 
Wertpapiere
 
1 000 000 EUR
Weiteres Vermögen
 
+ 1 200 000 EUR
Gesamterwerb
 
2 200 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.  600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.  10 300 EUR
Wert des Erwerbs
 
1 589 700 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag
 
./.  256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
833 700 EUR
Steuersatz 19 %
 
 
Erbschaftsteuer
 
158 403 EUR
Ermäßigungsbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStG
 
 
Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
 
 
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
 
 
Begünstigtes Vermögen 2018
 
1 000 000 EUR – 100 000 EUR =
900 000 EUR
900 000 EUR
Maximal Nettowert beim Erwerb 2008
./. 900 000 EUR
 
Dem nicht begünstigten Vermögen 2011 zuzurechnen
0 EUR
 
Nicht begünstigtes Vermögen 2018
1 200 000 EUR – 500 000 EUR =
700 000 EUR
 
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben)
+   0 EUR
 
 
700 000 EUR
+  700 000 EUR
Summe
 
1 600 000 EUR
Anteil des begünstigten Nettovermögens 2018
900 000 EUR : 1 600 000 EUR = 56,25 %
 
 
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018
158 403 EUR × 56,25 % = 89 102 EUR
 
 
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 %
 
 
Ermäßigungsbetrag 89 102 EUR × 35 % =
 
31 186 EUR
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG
 
 
Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR
 
 
Höchstbetrag 133 000 EUR × 35 % = 46 550 EUR
 
 
Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
 
 

Wenn das Vermögen 2015 beim nachfolgenden Erwerb 2018 nicht vollständig übergeht (z. B. wegen Verbrauchs), muss auch die Steuer 2015 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2015 zum gesamten Nettowert 2015 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2015.


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Erbschaftsteuer 2018
 
 
Erbschaftsteuer vor Ermäßigung
 
158 403 EUR
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG
 
./.  31 186 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer
 
127 217 EUR

Beispiel 2:

Großvater G (verstorben am ) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 500 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.


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Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
 
 
Wertpapiere
 
1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.   100 000 EUR
Bereicherung
 
900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.   200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
700 000 EUR
Steuersatz 19 %
 
 
Erbschaftsteuer
 
133 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
 
 
Wertpapiere
 
1 500 000 EUR
Weiteres Vermögen
 
+  1 200 000 EUR
Gesamterwerb
 
2 700 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.   550 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.   10 300 EUR
Wert des Erwerbs
 
2 139 700 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.   500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag
 
./.   256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
1 383 700 EUR
Steuersatz 19 %
 
 
Erbschaftsteuer
 
262 903 EUR
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStG
 
 
Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
 
 
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
 
 
Begünstigtes Vermögen 2018
1 500 000 EUR – 50 000 EUR =
1 450 000 EUR
 
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015
./.  900 000 EUR
900 000 EUR
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen
550 000 EUR
 
(Die Wertsteigerung nimmt nicht teil an der Ermäßigung, > R E 27 ErbStR)
 
 
Nicht begünstigtes Vermögen 2018
1 200 000 EUR – 500 000 EUR =
700 000 EUR
 
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben)
+  550 000 EUR
 
 
1 250 000 EUR
+  1 250 000 EUR
Summe
 
2 150 000 EUR
Anteil des begünstigten Nettovermögens
900 000 EUR : 2 150 000 EUR = 41,87
 
 
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018
262 903 EUR × 41,87 % = 110 078 EUR
 
 
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 %
 
38 528 EUR
Ermäßigungsbetrag 110 078 EUR × 35 % =
 
 
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG
 
 
Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR
 
 
Höchstbetrag 133 000 EUR × 35 % = 46 550 EUR
 
 
Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
 
 
Erbschaftsteuer 2018
 
 
Erbschaftsteuer vor Ermäßigung
 
262 903 EUR
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG
 
./.   38 528 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer
 
224 375 EUR

Beispiel 3:

Großvater G (verstorben am ) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 800 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.


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Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
 
 
Wertpapiere
 
1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.   100 000 EUR
Bereicherung
 
900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.   200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
700 000 EUR
Steuersatz 19 %
 
 
Erbschaftsteuer
 
133 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
 
 
Wertpapiere
 
800 000 EUR
Weiteres Vermögen
 
+  1 200 000 EUR
Gesamterwerb
 
2 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.   550 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.   10 300 EUR
Wert des Erwerbs
 
1 439 700 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.   500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag
 
./.   256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
683 700 EUR
Steuersatz 19 %
 
 
Erbschaftsteuer
 
129 903 EUR
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStG
 
 
Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStG:
 
 
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
 
 
Begünstigtes Vermögen 2018
800 000 EUR – 50 000 EUR =
750 000 EUR
750 000 EUR
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015
./. 900 000 EUR
 
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen
0 EUR
 
Die Wertminderung führt zu einer Minderung der Ermäßigung
(> R E 27 ErbStR)
 
 
Nicht begünstigtes Vermögen 2018
1 200 000 EUR – 500 000 EUR =
700 000 EUR
 
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben)
+   0 EUR
 
 
700 000 EUR
+   700 000 EUR
Summe
 
1 450 000 EUR
Anteil des begünstigten Nettovermögens
750 000 EUR : 1 450 000 EUR = 51,73 %
 
 
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018
129 903 EUR × 51,73 % = 67 199 EUR
 
 
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 %
 
 
Ermäßigungsbetrag 67 199 EUR × 35 % =
 
23 520 EUR
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG
 
 
Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR
 
 
133 000 EUR × 35 % = 46 550 EUR
 
 
Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
 
 
Erbschaftsteuer 2018
 
 
Erbschaftsteuer vor Ermäßigung
 
129 903 EUR
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG
 
./.   23 520 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer
 
106 383 EUR

Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

> , BStBl 2017 II S. 411

Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall

> R E 14.1 Absatz 5

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478