ErbStH H E 6 (Zu § 5 ErbStG)

Zu § 5 ErbStG

H E 6

Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen (> , BStBl II S. 746)

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BAAAH-43478