ErbStH H E 13c.4 (Zu § 13c ErbStG)

Zu § 13c ErbStG [1]

H E 13c.4

Berücksichtigung früherer Erwerbe

Beispiel 1:

Vater V schenkt seinem Sohn S am begünstigtes Vermögen im Wert von 10 000 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.


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begünstigtes Vermögen
10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % von 10 000 000 EUR
./. 8 500 000 EUR
verbleiben
1 500 000 EUR
Abzugsbetrag
./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen
1 500 000 EUR

Am schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 20 000 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

Änderung des Erwerbs 1:


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Änderung des Erwerbs 1:
 
 
 
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1
10 000 000 EUR
 
 
begünstigtes Vermögen Erwerb 2
+ 20 000 000 EUR
 
 
Summe
30 000 000 EUR
 
 
Schwellenwert
./. 26 000 000 EUR
 
 
übersteigender Wert
4 000 000 EUR
 
 
 
 
 
 
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in %
 
85 %
 
 
 
 
 
Minderung des Verschonungsabschlags
 
 
 
4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet
 
./. 5 %
 
zu gewährender Verschonungsabschlag in %
 
80 %
 
 
 
 
 
begünstigtes Vermögen
 
 
10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 10 000 000 EUR
 
 
./. 8 000 000 EUR
verbleiben
 
 
2 000 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.  0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen
 
 
2 000 000 EUR
 
 
 
 
Besteuerung des Erwerbs 2:
 
 
 
begünstigtes Vermögen
 
 
20 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 20 000 000 EUR
 
 
./. 16 000 000 EUR
verbleiben
 
 
4 000 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen
 
 
4 000 000 EUR

Beispiel 2:

Vater V schenkt seinem Sohn S am begünstigtes Vermögen im Wert von 1 500 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.


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begünstigtes Vermögen
 
 
1 500 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % von 1 500 000 EUR
 
 
./. 1 275 000 EUR
verbleiben
 
 
225 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./. 112 500 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
225 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
75 000 EUR
 
 
davon 50 %
 
37 500 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
112 500 EUR
 
steuerpflichtiges Vermögen
 
 
112 500 EUR

Am schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 28 500 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.

Änderung des Erwerbs 1:


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Änderung des Erwerbs 1:
 
 
 
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1
1 500 000 EUR
 
 
begünstigtes Vermögen Erwerb 2
+ 28 500 000 EUR
 
 
Summe
30 000 000 EUR
 
 
Schwellenwert
./. 26 000 000 EUR
 
 
übersteigender Wert
4 000 000 EUR
 
 
 
 
 
 
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in %
 
85 %
 
Minderung des Verschonungsabschlags
 
 
 
4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet
 
./.  5 %
 
zu gewährender Verschonungsabschlag in %
 
80 %
 
 
 
 
 
begünstigtes Vermögen
 
 
1 500 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 1 500 000 EUR
 
 
./. 1 200 000 EUR
verbleiben
 
 
300 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./. 75 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (20 %)
300 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
150 000 EUR
 
 
davon 50 %
 
75 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
75 000 EUR
 
steuerpflichtiges Vermögen
 
 
225 000 EUR
 
 
 
 
Verschonung des Erwerbs 2:
 
 
 
Verschonungsabschlag bei der Optionsverschonung in %
 
100 %
 
Minderung des Verschonungsabschlags (wie beim Erwerb 1)
 
./. 5 %
 
zu gewährender Verschonungsabschlag in %
 
95 %
 
 
 
 
 
begünstigtes Vermögen
 
 
28 500 000 EUR
Verschonungsabschlag 95 % von 28 500 000 EUR
 
 
./. 27 075 000 EUR
verbleiben
 
 
1 425 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.  0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen
 
 
1 425 000 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478

1Zur Anwendung des § 13c ErbStG siehe auch koordinierten Ländererlass v. 22. 6. 2017 (BStBl I S. 902).