ErbStH H E 13a.21 (Zu § 13a ErbStG)

Zu § 13a ErbStG

H E 13a.21

Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote

Beispiel:

A ist Einzelunternehmer und hat seinen Betrieb an Sohn S übertragen. Der festgestellte Wert des Einzelunternehmens beträgt 2 000 000 EUR. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 200 000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 % 100 000 EUR. Junge Finanzmittel liegen nicht vor.


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festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
200 000 EUR
+
verbleibender Wert der Finanzmittel
100 000 EUR
+
junge Finanzmittel
0 EUR
=
maßgebendes Verwaltungsvermögen
300 000 EUR
 
 
 
maßgebendes Verwaltungsvermögen 300 000 EUR
festgestellter Wert Betriebsvermögen 2 000 000 EUR
=
Verwaltungsvermögensquote 15 %
 

Frist für Antrag auf Optionsverschonung

> , BStBl 2005 II S. 182

Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung

Beispiel:

E hinterlässt seiner Ehefrau F unter anderem folgende Nachlassgegenstände:

F stellt einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG.

Der Wert der Anteile von 30 % an der Kapitalgesellschaft ist vollständig nicht begünstigt, da die nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG zu ermittelnde Verwaltungsvermögensquote mehr als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Für die Anteile ist deshalb keine Verschonung nach § 13a ErbStG zu gewähren.

Der Wert der Beteiligung von 50 % an der Personengesellschaft ist nicht in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 30 % beträgt und die Grenze von 20 % übersteigt. Die Regelverschonung ist ebenso nicht anwendbar.

Der Wert des Einzelunternehmens ist in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 10 % beträgt und die Grenze von 20 % nicht übersteigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478