Zu § 13a ErbStG
H E 13a.21
Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote
A ist Einzelunternehmer und hat seinen Betrieb an Sohn S übertragen. Der festgestellte Wert des Einzelunternehmens beträgt 2 000 000 EUR. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 200 000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 % 100 000 EUR. Junge Finanzmittel liegen nicht vor.
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festgestellter Wert des
Verwaltungsvermögens | 200 000 EUR
| ||
+ | verbleibender Wert der
Finanzmittel | 100 000 EUR
| |
+ | junge
Finanzmittel |
0 EUR | |
= | maßgebendes
Verwaltungsvermögen | 300 000 EUR
| |
maßgebendes
Verwaltungsvermögen 300 000 EUR | |||
festgestellter Wert
Betriebsvermögen 2 000 000 EUR | |||
= | Verwaltungsvermögensquote
15 % |
Frist für Antrag auf Optionsverschonung
> , BStBl 2005 II S. 182
Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung
E hinterlässt seiner Ehefrau F unter anderem folgende Nachlassgegenstände:
Anteile von 30 % an einer Kapitalgesellschaft (festgestellter Wert 300 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG > 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 20 %);
Beteiligung von 50 % an einer Personengesellschaft (festgestellter Wert 500 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG < 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 30 %);
Einzelunternehmen (festgestellter Wert 1 000 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG < 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 10 %)
F stellt einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG.
Der Wert der Anteile von 30 % an der Kapitalgesellschaft ist vollständig nicht begünstigt, da die nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG zu ermittelnde Verwaltungsvermögensquote mehr als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Für die Anteile ist deshalb keine Verschonung nach § 13a ErbStG zu gewähren.
Der Wert der Beteiligung von 50 % an der Personengesellschaft ist nicht in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 30 % beträgt und die Grenze von 20 % übersteigt. Die Regelverschonung ist ebenso nicht anwendbar.
Der Wert des Einzelunternehmens ist in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 10 % beträgt und die Grenze von 20 % nicht übersteigt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478