ErbStH H E 7.1 (Zu § 7 ErbStG)

Zu § 7 ErbStG

H E 7.1

Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

> , BStBl 2018 II S. 201

Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands (> , BStBl II S. 751).

Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag

> H E 10.1

Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins

In der Bestellung eines Erbbaurechts gegen einen unter dem angemessenen Erbbauzins liegenden vertraglichen Erbbauzins liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage ist der für das eingeräumte Erbbaurecht auf die Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Erbbauzins und dem tatsächlich vereinbarten Erbbauzins.

Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an Rentenrechten

> , BStBl 2008 II S. 28

Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine Schenkung

> , BStBl II S. 631

Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter

> , BStBl II S. 408

Gemischte Schenkung/Schenkungen unter einer Auflage

> R E 7.4

Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

Stehen bei einer Vermögensübertragung Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis und liegt es nach den Umständen des Falles nahe, anzunehmen den Vertragschließenden sei dieses Missverhältnis bekannt gewesen, muss derjenige, der behauptet, dass zumindest dem Zuwendenden das Missverhältnis nicht bekannt gewesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern (> , BStBl 1987 II S. 80).

Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile

> , BStBl II S. 712

Nachträgliche entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts

> , BStBl 2008 II S. 260

Übernahme einer Bürgschaft

> , BStBl II S. 596

Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Bei der Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück zu mindern (> , BStBl II S. 876). Der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks ist gesondert festzustellen (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG); der Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück ist vom Lagefinanzamt im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Die Berechnung des Grundbesitzwertes für das unbebaute Grundstück erfolgt ebenso wie beim bebauten Grundstück auf den Stichtag der Ausführung der Grundstücksschenkung. Ergibt sich aus der Wertermittlung für das bebaute Grundstück der Wert des Gebäudes, kann dieser übernommen werden.

Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn auf einem bereits bebauten Grundstück das vorhandene Gebäude durch Baumaßnahmen des Beschenkten erweitert wird.

Unterhaltsverzicht vor Eheschließung

> , BStBl 2008 II S. 256

Vermögensübertragungen zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung

> , BStBl 2005 II S. 311

Voraussetzungen für eine Kettenschenkung

> , BStBl II S. 412und vom II R 37/11, BStBl II S. 934

Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht

> , BStBl II S. 429und vom , BStBl II S. 896

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft

> H E 5.2

Wille zur Unentgeltlichkeit

> , BStBl II S. 366 und vom BStBl II S. 832

Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als Zuwendung an den anderen Ehegatten

> , BStBl 2012 II S. 473

Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten

> , BStBl 2015 II S. 239

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen unterliegen nicht der Schenkungsteuer, da diese Zuschüsse nicht freigebig gewährt werden.

Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers

> , BStBl II S. 960

Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Ehegatten

> , BStBl II S. 865

Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen

Sponsorentum (Sponsoring) hat in der Regel einen Leistungsaustausch zum Gegenstand und wird meist als Werbevertrag ausgestaltet. Die Gegenleistung besteht dabei in der Überlassung von Werberechten (Rechte zur kommunikativen Nutzung von Namen und Image von Personen und Institutionen). Für den Sponsor steht der Werbeeffekt an erster, die Förderung von Kultur, Sport oder Wissenschaft nur an zweiter Stelle. Mäzenatentum wird dagegen weniger von einem unmittelbar zu erwartenden Nutzen für den Mäzen bestimmt. Im Vordergrund steht vielmehr dessen persönliches Interesse an der Förderung bestimmter Personen, Institutionen oder Zwecke.

Sind Leistung und Gegenleistung gleichwertig, liegt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. Dabei werden jedoch Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, nicht berücksichtigt (§ 7 Absatz 3 ErbStG). Demnach kommt eine steuerpflichtige Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen in Betracht, wenn die berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zuwendungen stehen und der Sponsor/Mäzen sich dessen auch bewusst ist. Freigebigkeit setzt allerdings nicht Uneigennützigkeit voraus. Ein Handeln zum eigenen Nutzen oder Vorteil schließt deshalb die Schenkungsteuerpflicht nicht grundsätzlich aus. Abzustellen ist auf die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden (> , BStBl 1990 II S. 237). Ein wichtiges Indiz ist, ob die Zuwendungen ertragsteuerrechtlich als Betriebsausgaben behandelt worden sind. Diese Behandlung ist jedoch nicht immer allein entscheidend.

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BAAAH-43478