Suchen
ErbStH H E 6 (Zu § 5 ErbStG)

Zu § 5 ErbStG

H E 6

Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen (> , BStBl II S. 746)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden