ErbStH H E 13d (Zu § 13c ErbStG)

Zu § 13c ErbStG [1]

H E 13d

Aufteilung des Grundbesitzwerts

Beispiel:

Im Nachlass des H befindet sich ein bebautes Grundstück. In dem Gebäude sind drei Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Außerdem befindet sich in dem Gebäude eine Arztpraxis. Der festgestellte Grundbesitzwert beträgt 1 200 000 EUR. Die Summe der Wohnflächen der drei Wohnungen beträgt 300 m2. Die Arztpraxis hat eine Nutzfläche von 100 m2.


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Auf die vermieteten Wohnungen
 
entfällt ein Anteil von
 
300 m2 : 400 m2 = 0,75
 
1 200 000 EUR x 0,75 = 900 000 EUR
Der Befreiungsabschlag beträgt 10 %
von 900 000 EUR
90 000 EUR

Erwerb eines Erbbaugrundstücks

Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Erbbaugrundstück) kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> , BStBl 2015 II S. 343).

Europäischer Wirtschaftsraum

Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.

Freie Erbauseinandersetzung

In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. Ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben.

> , BStBl 2016 II S. 225

Nicht bezugsfertiges Gebäude

Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> , BStBl 2015 II S. 344).

Nutzungsrecht

Beispiel:

Im Nachlass des H befindet sich ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Erbe E muss vermächtnisweise der Tante T ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung einräumen.

Der Erwerb des Grundstücks durch E ist teilweise begünstigt. Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts ist nicht der Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen.

Schuldenkürzung

Beispiel 1:

Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert.


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Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt)
 
2 000 000 EUR
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR =
 
./. 200 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit
 
500 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 500 000 EUR =
./. 50 000 EUR
Abzugsfähig
450 000 EUR
./. 450 000 EUR
Bereicherung
1 350 000 EUR

Beispiel 2:

Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück und einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von 100 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 1 000 000 EUR.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR. Die Grundschuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.


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Berechnung des Reinnachlasses
 
 
Steuerwert des Grundstücks
 
1 000 000 EUR
Bankguthaben
 
+ 1 000 000 EUR
Vermögensanfall
 
2 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.   100 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.     10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses
 
1 889 700 EUR
Davon Erbanteil je ½
 
944 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
 
 
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG
 
 
Steuerwert des Grundstücks
500 000 EUR
 
Davon steuerbegünstigt 10 %
50 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung in Höhe von 500 000 EUR, davon steuerbegünstigt 10 %
 
+     50 000 EUR
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG
100 000 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
 
 
Grundschuld (½ entsprechend Erbteil)
50 000 EUR
 
Davon abzugsfähig nach dem Verhältnis
 
Wert des Grundstücks nach Anwendung des § 13d ErbStG/Wert des Grundstücks
 
400 000 EUR : 500 000 EUR = 80,00 %
50 000 EUR x 80,00 %
./.  40 000 EUR
Nicht abzugsfähig
10 000 EUR
Erbanteil T
 
944 850 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG
 
./.   100 000 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld
 
+     10 000 EUR
Bereicherung der T
 
854 850 EUR
 
 
Erbanteil S
 
944 850 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG
 
./.              0 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld
 
+              0 EUR
Bereicherung des S
 
944 850 EUR

Vermietungsabsicht

Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Besteuerungszeitpunkt weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist, kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> , BStBl 2015 II S. 340).

Verschonungsabschlag

§ 13d Absatz 3 Nummer 3 ErbStG lässt ausschließlich dann einen Befreiungsabschlag zu, wenn das Grundstück nicht zum nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen oder zum nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen eines Betriebs der Landund Forstwirtschaft gehört. Danach schließt jede Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG die Anwendung des § 13d ErbStG aus. Somit lässt selbst ein auf 1 % abgeschmolzener Verschonungsabschlag i. S. d. § 13c ErbStG i. V. m. § 13a ErbStG keinen Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG zu.

Weitergabeverpflichtung

Beispiel 1:

Erblasser E hat seine Frau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten. Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500 000 EUR.

Besteuerung der Alleinerbin F

Nach § 13d Absatz 1 ErbStG würde ihr zunächst der Verschonungsabschlag von 10 % zustehen. Wegen der Weitergabeverpflichtung auf Grund des Vermächtnisses kann sie diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Die sich aus ihrem Erwerb ergebende Bereicherung ist wie folgt zu ermitteln:


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Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (nicht begünstigt)
 
2 000 000 EUR
Übriges Vermögen
 
+ 1 500 000 EUR
Vermächtnislast
 
./. 2 000 000 EUR
Bereicherung
1 500 000 EUR

Besteuerung des Vermächtnisnehmers N

Nach § 13d Absatz 1 ErbStG steht ihm der Verschonungsabschlag von 10 % zu. Seine Bereicherung berechnet sich wie folgt:


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Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (nicht begünstigt)
 
2 000 000 EUR
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR
 
./. 200 000 EUR
Bereicherung
1 800 000 EUR

Beispiel 2:

Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je 1/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR sowie Kapitalvermögen im Wert von 1 500 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt Kind K1 auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR.


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Berechnung des Reinnachlasses
 
 
Steuerwert des Grundstücks
 
1 000 000 EUR
Bankguthaben
 
+ 1 500 000 EUR
Vermögensanfall
 
2 500 000 EUR
Davon Erbanteil je ½
 
1 250 000 EUR
Berechnung des Erwerbs für K1
 
 
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG
 
 
Steuerwert des Grundstücks
1 000 000 EUR
 
Davon ½-Anteil
500 000 EUR
Werterhöhung gegen Ausgleichszahlung in Höhe von
 
+     500 000 EUR
Summe
1 000 000 EUR
Befreiungsabschlag 10 % von 1 000 000 EUR
100 000 EUR
Erbanteil K1
 
1 250 000 EUR
Verschonungsabschlag
 
./.   100 000 EUR
Bereicherung des K1
 
1 150 000 EUR
 
 
Berechnung des Erwerbs für K2
Erbanteil K2
 
1 250 000 EUR
Befreiungsabschlag
 
./.              0 EUR
Bereicherung des K2
 
1 250 000 EUR

Wohnfläche

> Wohnflächenverordnung vom (BGBl. I S. 2346)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478

1Zur Anwendung des § 13c ErbStG siehe auch koordinierten Ländererlass v. 22. 6. 2017 (BStBl I S. 902).