Zu § 13c ErbStG [1]
H E 13d
Aufteilung des Grundbesitzwerts
Im Nachlass des H befindet sich ein bebautes Grundstück. In dem Gebäude sind drei Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Außerdem befindet sich in dem Gebäude eine Arztpraxis. Der festgestellte Grundbesitzwert beträgt 1 200 000 EUR. Die Summe der Wohnflächen der drei Wohnungen beträgt 300 m2. Die Arztpraxis hat eine Nutzfläche von 100 m2.
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Auf die vermieteten
Wohnungen | ||
entfällt ein Anteil von | ||
300
m2 : 400 m2 =
0,75 | ||
1 200 000 EUR x 0,75 = 900
000 EUR | ||
Der Befreiungsabschlag
beträgt 10 % | ||
von 900 000 EUR | 90 000 EUR |
Erwerb eines Erbbaugrundstücks
Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Erbbaugrundstück) kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> , BStBl 2015 II S. 343).
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.
Freie Erbauseinandersetzung
In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. Ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben.
> , BStBl 2016 II S. 225
Nicht bezugsfertiges Gebäude
Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> , BStBl 2015 II S. 344).
Nutzungsrecht
Im Nachlass des H befindet sich ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Erbe E muss vermächtnisweise der Tante T ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung einräumen.
Der Erwerb des Grundstücks durch E ist teilweise begünstigt. Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts ist nicht der Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen.
Schuldenkürzung
Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert.
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Zu Wohnzwecken vermietetes
Grundstück (begünstigt) | 2 000 000 EUR | ||
Befreiungsabschlag 10 % von
2 000 000 EUR = | ./. 200 000 EUR | ||
Nachlassverbindlichkeit | 500 000 EUR | ||
Nicht abzugsfähig 10 % von
500 000 EUR = | ./. 50 000 EUR | ||
Abzugsfähig | 450 000 EUR | ./. 450 000 EUR | |
Bereicherung | 1 350 000 EUR |
Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück und einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von 100 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 1 000 000 EUR.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR. Die Grundschuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.
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Berechnung des
Reinnachlasses | ||
Steuerwert des
Grundstücks | 1 000 000 EUR | |
Bankguthaben | + 1 000 000 EUR | |
Vermögensanfall | 2 000 000 EUR | |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR | |
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | |
Wert des Reinnachlasses | 1 889 700 EUR | |
Davon Erbanteil je ½ | 944 850 EUR | |
Berechnung des Erwerbs für
T | ||
Steuerbefreiung nach
§ 13d ErbStG | ||
Steuerwert des
Grundstücks | 500 000 EUR | |
Davon steuerbegünstigt 10
% | 50 000 EUR | |
Werterhöhung
Ausgleichszahlung in Höhe von 500 000 EUR, davon steuerbegünstigt 10 % | + 50 000 EUR | |
Steuerbefreiung nach
§ 13d ErbStG | 100 000 EUR | |
Berechnung der nicht
abzugsfähigen Schulden für T | ||
Grundschuld (½ entsprechend
Erbteil) | 50 000 EUR | |
Davon abzugsfähig nach dem
Verhältnis | ||
Wert des Grundstücks nach Anwendung des § 13d
ErbStG/Wert des Grundstücks | ||
400 000 EUR : 500 000 EUR =
80,00 % | ||
50 000 EUR x 80,00 % | ./. 40 000 EUR | |
Nicht abzugsfähig | 10 000 EUR | |
Erbanteil T | 944 850 EUR | |
Steuerbefreiung
§ 13d
ErbStG | ./. 100 000 EUR | |
Nicht abzugsfähiger Teil der
Schuld | + 10 000 EUR | |
Bereicherung der T | 854 850 EUR | |
Erbanteil S | 944 850 EUR | |
Steuerbefreiung
§ 13d
ErbStG | ./. 0 EUR | |
Nicht abzugsfähiger Teil der
Schuld | + 0 EUR | |
Bereicherung des S | 944 850 EUR |
Vermietungsabsicht
Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Besteuerungszeitpunkt weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist, kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> , BStBl 2015 II S. 340).
Verschonungsabschlag
§ 13d Absatz 3 Nummer 3 ErbStG lässt ausschließlich dann einen Befreiungsabschlag zu, wenn das Grundstück nicht zum nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen oder zum nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen eines Betriebs der Landund Forstwirtschaft gehört. Danach schließt jede Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG die Anwendung des § 13d ErbStG aus. Somit lässt selbst ein auf 1 % abgeschmolzener Verschonungsabschlag i. S. d. § 13c ErbStG i. V. m. § 13a ErbStG keinen Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG zu.
Weitergabeverpflichtung
Erblasser E hat seine Frau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten. Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500 000 EUR.
Besteuerung der Alleinerbin F
Nach § 13d Absatz 1 ErbStG würde ihr zunächst der Verschonungsabschlag von 10 % zustehen. Wegen der Weitergabeverpflichtung auf Grund des Vermächtnisses kann sie diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Die sich aus ihrem Erwerb ergebende Bereicherung ist wie folgt zu ermitteln:
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Zu Wohnzwecken vermietetes
Grundstück (nicht begünstigt) | 2 000 000 EUR | ||
Übriges Vermögen | + 1 500 000 EUR | ||
Vermächtnislast | ./. 2 000 000 EUR | ||
Bereicherung | 1 500 000 EUR |
Besteuerung des Vermächtnisnehmers N
Nach § 13d Absatz 1 ErbStG steht ihm der Verschonungsabschlag von 10 % zu. Seine Bereicherung berechnet sich wie folgt:
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Zu Wohnzwecken vermietetes
Grundstück (nicht begünstigt) | 2 000 000 EUR | ||
Befreiungsabschlag 10 % von
2 000 000 EUR | ./. 200 000 EUR | ||
Bereicherung | 1 800 000 EUR |
Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je 1/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR sowie Kapitalvermögen im Wert von 1 500 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt Kind K1 auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR.
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Berechnung des
Reinnachlasses | ||
Steuerwert des
Grundstücks | 1 000 000 EUR | |
Bankguthaben | + 1 500 000 EUR | |
Vermögensanfall | 2 500 000 EUR | |
Davon Erbanteil je ½ | 1 250 000 EUR | |
Berechnung des Erwerbs für
K1 | ||
Steuerbefreiung nach
§ 13d ErbStG | ||
Steuerwert des
Grundstücks | 1 000 000 EUR | |
Davon ½-Anteil | 500 000 EUR | |
Werterhöhung gegen
Ausgleichszahlung in Höhe von | + 500 000 EUR | |
Summe | 1 000 000 EUR | |
Befreiungsabschlag 10 % von
1 000 000 EUR | 100 000 EUR | |
Erbanteil K1 | 1 250 000 EUR | |
Verschonungsabschlag | ./. 100 000 EUR | |
Bereicherung des K1 | 1 150 000 EUR | |
Berechnung des Erwerbs für
K2 | ||
Erbanteil K2 | 1 250 000 EUR | |
Befreiungsabschlag | ./. 0 EUR | |
Bereicherung des K2 | 1 250 000 EUR |
Wohnfläche
> Wohnflächenverordnung vom (BGBl. I S. 2346)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478
1Zur Anwendung des § 13c ErbStG siehe auch koordinierten Ländererlass v. 22. 6. 2017 (BStBl I S. 902).